BFH vom 12.07.1974
VI R 125/72
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 109
BStBl II 1974, 712

BFH - 12.07.1974 (VI R 125/72) - DRsp Nr. 1997/12147

BFH, vom 12.07.1974 - Aktenzeichen VI R 125/72

DRsp Nr. 1997/12147

»Aufwendungen einer Studienassessorin für ein zweisemestriges Studium der Erziehungswissenschaften ohne Abschlußexamen können derart eng mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen, daß sie als Fortbildungs- und damit als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig sind.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit dem 1. April 1965 als Studienassessorin für Deutsch und Geschichte tätig. In der Zeit vom 3. September 1968 bis zum 30. April 1969 studierte sie an der Fakultät für Erziehungswissenschaften einer Universität in Kanada. Wegen ihres Studiums schied sie vorübergehend aus dem Schuldienst aus. Im Rahmen des Studiums hospitierte sie auch an kanadischen Schulen. Die von ihr belegten Kurse, nämlich

Conference Course on Selected Topics Topic: "Studies of Educational Change in North America" Development and Theory of Sociology of Education Philosophy of Education Curriculum Development,