BFH vom 12.07.1978
II R 166/75
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ; AO (1977) § 171 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 442
BStBl II 1978, 666

BFH - 12.07.1978 (II R 166/75) - DRsp Nr. 1997/13896

BFH, vom 12.07.1978 - Aktenzeichen II R 166/75

DRsp Nr. 1997/13896

»Fehlt dem Land, dessen Finanzbehörde eine Betriebsprüfung durchführt, für bestimmte Steuern die Finanzhoheit, so tritt hinsichtlich dieser Ansprüche keine Ablaufhemmung nach § 146a Abs. 3 AO ein.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3 ; AO (1977) § 171 Abs. 4 ;

I. Der Kläger war an der X-KG in A. als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt. Die Kommanditisten, seine Brüder, sind im Jahre 1966 verstorben, wodurch der Kläger Alleininhaber des Unternehmens wurde. Anläßlich einer Betriebsprüfung, die sich auch auf die Grunderwerbsteuer erstreckte, stellte die für A. (Nordrhein-Westfalen) zuständige Großbetriebsprüfungsstelle B. fest, daß zum Vermögen des Unternehmens auch Grundbesitz in O. (Niedersachsen) gehörte, und nahm diese Feststellung sowie die vom Prüfer gezogene Folgerung, daß der Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliege, in den Betriebsprüfungsbericht vom 23. Oktober 1967 auf. Einen entsprechenden Auszug aus diesem Bericht übersandte das Finanzamt (FA) B. am 29. Februar 1968 dem FA H. mit der Bitte, für die in Niedersachsen belegenen Grundstücke die Grunderwerbsteuer zu erheben. Das FA H. übersandte am 11. Dezember 1973 dem für O. zuständigen beklagten FA eine Photokopie des Schreibens des FA Bielefeld-Stadt. Mit Bescheid vom 8. Januar 1974 setzte das FA die Grunderwerbsteuer auf 24.485 DM fest.