BFH vom 12.07.1990
IV R 138/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1990, 34

BFH - 12.07.1990 (IV R 138/89) - DRsp Nr. 1997/16374

BFH, vom 12.07.1990 - Aktenzeichen IV R 138/89

DRsp Nr. 1997/16374

»Ausgaben eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Beschaffung von Zahngold bilden auch dann Betriebsausgaben, wenn der angeschaffte Goldvorrat den Verbrauch für einige Jahre deckt. Dies setzt jedoch voraus, daß der Goldvorrat während einer übersehbaren Zeit verbraucht werden kann und später auch tatsächlich verbraucht wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Zahnarztpraxis mit Dentallabor und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahre 1981 hat der Kläger 8,7 kg und im Jahre 1982 12 kg Dentalgold erworben und die Aufwendungen als Betriebsausgaben verbucht. Nach einer Außenprüfung kürzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) diesen Abzug, weil der Kläger jährlich nur 2,5 kg Dentalgold verwende.