BFH vom 12.08.1976
IV R 105/75
Normen:
AO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 215 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 129
BStBl II 1977, 221

BFH - 12.08.1976 (IV R 105/75) - DRsp Nr. 1997/13183

BFH, vom 12.08.1976 - Aktenzeichen IV R 105/75

DRsp Nr. 1997/13183

»Ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid, der zwar im Anschriftenfeld eine nicht mehr bestehende Personengesellschaft nennt, der aber den im Bescheid aufgeführten früheren Gesellschaftern zugestellt worden ist, ist wirksam, weil er denjenigen zugegangen ist, für die er seinem Inhalt nach bestimmt war.«

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 215 Abs. 2 ;

I. In der Revisionsinstanz ist nur noch streitig, ob der angefochtene Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns einer Personengesellschaft deshalb unwirksam ist, weil die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht bestanden haben soll.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war als Kommanditistin zu 70 % an einer KG beteiligt. Einziger Mitgesellschafter war der Komplementär B., der Beigeladene. Aufgrund eines notariellen Vertrages vom 30. Dezember 1959 schied die Klägerin mit Wirkung vom 2. Januar 1960 aus der Gesellschaft aus. Der Beigeladene übernahm nach § 1 dieses Vertrages die Firma als Alleininhaber. Ausgenommen waren die Grundstücke der KG, die die Klägerin als "Abfindung für ihren Kommanditanteil" (§ 2 des Vertrages) erhielt, die sie in einem gleichzeitig geschlossenen Pachtvertrag aber dem Beigeladenen gegen einen jährlichen Pachtzins von 50.000 DM zur Nutzung überließ.