BFH vom 12.08.1981
I R 140/78
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 213
BStBl II 1982, 102

BFH - 12.08.1981 (I R 140/78) - DRsp Nr. 1997/15103

BFH, vom 12.08.1981 - Aktenzeichen I R 140/78

DRsp Nr. 1997/15103

»Ein "Zweifel" an der Bekanntgabe eines Steuerbescheids "am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post" kann begründet sein, wenn der Buchhalter der Finanzkasse auf der beim FA verbleibenden Bescheidsausfertigung einen Freitag als Tag der Aufgabe zur Post vermerkt, in einem weiteren Arbeitsgang die für den Steuerpflichtigen bestimmte, den Steuerbescheid enthaltende Sendung von der Poststelle des FA freigestempelt und danach die Sendung bei der Post aufgegeben wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte für die Kalenderjahre 1974 und 1975 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hatte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Die Einkommensteuerbescheide 1974 und 1975 wurden dem Kläger in einer Postsendung mit einfachem Brief bekanntgegeben. Die bei den Steuerakten befindlichen Ausfertigungen der Bescheide tragen den Absendevermerk "zur Post am 28.1.1977". Gegen die Einkommensteuerbescheide 1974 und 1975 legte der Kläger Einspruch ein, der am 4. März 1977 beim FA einging. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 1977 verwarf das FA den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.