BFH vom 12.08.1981
I R 78/78
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 3
BStBl II 1982, 100

BFH - 12.08.1981 (I R 78/78) - DRsp Nr. 1997/15102

BFH, vom 12.08.1981 - Aktenzeichen I R 78/78

DRsp Nr. 1997/15102

»Im Gegensatz zu § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung ist seit Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) für die Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht mehr erforderlich, daß die Tatsachen oder Beweismittel "von einigem Gewicht" sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Streitig ist, ob die Finanzbehörde berechtigt ist, aufgrund nachträglich durch eine Betriebsprüfung bekanntgewordener Tatsachen Änderungsbescheide zu erlassen, die zu nur geringfügigen Steuererhöhungen gegenüber den ursprünglichen Bescheiden führen.