BFH vom 12.08.1982
III R 118/79
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2 ; BewG (1965) § 68 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 443
BStBl II 1982, 782

BFH - 12.08.1982 (III R 118/79) - DRsp Nr. 1997/15402

BFH, vom 12.08.1982 - Aktenzeichen III R 118/79

DRsp Nr. 1997/15402

»In einem Hotel eingebaute Bäder und Duschen gehören zur Bewertungseinheit des Gebäudes und sind keine selbständigen Gebäudeteile in Form von Betriebsvorrichtungen.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2 ; BewG (1965) § 68 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in Berlin (West) ein Hotel. Um konkurrenzfähig zu bleiben, ließ sie im Streitjahr 1976 in einzelnen Zimmern Bäder und Duschen einbauen sowie die Wände und Böden fliesen. Von den Herstellungskosten beantragte sie eine Investitionszulage von 10 v.H. nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Die Klägerin sieht in den eingebauten Bädern Betriebsvorrichtungen, mit deren Hilfe sie ihr Hotel betreibt, und damit steuerlich bewegliche Wirtschaftsgüter. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah demgegenüber in den Bädern steuerlich (unselbständige) Gebäudebestandteile und lehnte die beantragte Zulage ab.