BFH vom 12.08.1982
IV R 184/79
Normen:
EStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 280
BStBl II 1982, 696

BFH - 12.08.1982 (IV R 184/79) - DRsp Nr. 1997/15373

BFH, vom 12.08.1982 - Aktenzeichen IV R 184/79

DRsp Nr. 1997/15373

»Zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung eines Immobilien-Leasingvertrags mit degressiven Leasingraten beim Leasingnehmer.«

Normenkette:

EStG § 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Eisenwaren und sanitären Einrichtungen.

Am 17. April 1972 schloß die Klägerin mit der X-GmbH in A (im folgenden Leasing-Geber) einen Anlagen-Mietvertrag. Danach vermietete der Leasing-Geber an die Klägerin ein Lager- und Verwaltungsgebäude in B, das der Leasing-Geber nach den Wünschen der Klägerin mit geschätzten Gesamtinvestitionskosten von 6 Mio. DM errichten sollte. In dem Anlagenmietvertrag war u.a. vereinbart:

a) Die Mietzeit beträgt 30 Jahre; sie beginnt mit dem Tage der Bezugsfertigkeit des Mietobjekts (§ 2).

b) Bei Abschluß des Vertrags zahlt der Mieter an den Vermieter eine einmalige Sonderzahlung von 300.000 DM; diese wird nicht mit den laufenden Mieten verrechnet und ist auch bei Vertragsbeendigung nicht zurückzuzahlen (§ 3 Nr. 1).