I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Eisenwaren und sanitären Einrichtungen.
Am 17. April 1972 schloß die Klägerin mit der X-GmbH in A (im folgenden Leasing-Geber) einen Anlagen-Mietvertrag. Danach vermietete der Leasing-Geber an die Klägerin ein Lager- und Verwaltungsgebäude in B, das der Leasing-Geber nach den Wünschen der Klägerin mit geschätzten Gesamtinvestitionskosten von 6 Mio. DM errichten sollte. In dem Anlagenmietvertrag war u.a. vereinbart:
a) Die Mietzeit beträgt 30 Jahre; sie beginnt mit dem Tage der Bezugsfertigkeit des Mietobjekts (§ 2).
b) Bei Abschluß des Vertrags zahlt der Mieter an den Vermieter eine einmalige Sonderzahlung von 300.000 DM; diese wird nicht mit den laufenden Mieten verrechnet und ist auch bei Vertragsbeendigung nicht zurückzuzahlen (§ 3 Nr. 1).
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