BFH vom 12.08.1982
IV R 43/79
Normen:
AktG (1965) § 153 Abs. 5 ; EStG (1971) § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 274
BStBl II 1982, 652

BFH - 12.08.1982 (IV R 43/79) - DRsp Nr. 1997/15352

BFH, vom 12.08.1982 - Aktenzeichen IV R 43/79

DRsp Nr. 1997/15352

»Eine generelle Abschreibung des derivativ erworbenen aktivierten Geschäftswertes (Firmenwert) - entsprechend § 153 Abs. 5 AktG 1965 in fünf Jahren - ist nach dem geltenden Einkommensteuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ausgeschlossen.«

Normenkette:

AktG (1965) § 153 Abs. 5 ; EStG (1971) § 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine KG (im folgenden Klägerin), betreibt einen Lebensmittelgroßhandel. Bis zum 31. März 1968 wurde der Betrieb in der Rechtsform einer OHG geführt. Gesellschafter waren A und B. Zum 31. März 1968 schied B aus der Gesellschaft aus, A führte den Betrieb unter der früheren Firma als Einzelbetrieb fort.

Im Dezember 1969 schenkte A seinen damals minderjährigen Söhnen M, verstorben am 27. Dezember 1973, und N Geschäftsanteile von je 150.000 DM und gründete mit ihnen durch Vertrag vom 18. Dezember 1969 eine Kommanditgesellschaft unter dem Namen der früheren Firma. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung liegt vor. Mit dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) vereinbarte die Klägerin, daß die KG steuerlich erst ab 1. Januar 1970 als entstanden angesehen werden soll. Mit Wirkung vom 1. Januar 1970 erwarb A die X-OHG mit allen Aktiven und Passiven und legte sie in die KG ein. Die KG firmierte seitdem A & B - X-KG (Klägerin).