BFH vom 12.08.1982
IV R 69/79
Normen:
BewG § 51, § 51a; EStG (1971) § 2a, § 13 Abs. 1 ; EStG (1975) § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 470
BStBl II 1983, 36

BFH - 12.08.1982 (IV R 69/79) - DRsp Nr. 1997/15422

BFH, vom 12.08.1982 - Aktenzeichen IV R 69/79

DRsp Nr. 1997/15422

»Gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung i.S. des § 2a EStG 1971 ist jede Tierzucht oder Tierhaltung, der nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 EStG i.V.m. § 51 und § 51a BewG keine landwirtschaftlichen Nutzflächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen.«

Normenkette:

BewG § 51, § 51a; EStG (1971) § 2a, § 13 Abs. 1 ; EStG (1975) § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie ist am 17. März 1970 gegründet worden. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrags ist ihr Zweck in den Streitjahren 1971 und 1972 gewesen "...die Errichtung und der Betrieb einer Musteranlage für Schweinemast und die Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte". Beteiligt an ihr waren die X-GmbH als Komplementärin sowie vier Kommanditisten. Die Komplementärin der Klägerin war zugleich Komplementärin bei der Kommanditgesellschaft X-GmbH & Co. Diese Gesellschaft ist mit Vertrag vom 14. Januar 1970 errichtet worden. Ihr Zweck war auf den Import und den Vertrieb von Fertigställen für landwirtschaftliche Tierhaltung gerichtet. Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren eine Musterfarm, in der durchschnittlich pro Jahr etwa 2.000 Schweine in insgesamt 12 Fertigställen gehalten wurden.