I. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie ist am 17. März 1970 gegründet worden. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrags ist ihr Zweck in den Streitjahren 1971 und 1972 gewesen "...die Errichtung und der Betrieb einer Musteranlage für Schweinemast und die Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte". Beteiligt an ihr waren die X-GmbH als Komplementärin sowie vier Kommanditisten. Die Komplementärin der Klägerin war zugleich Komplementärin bei der Kommanditgesellschaft X-GmbH & Co. Diese Gesellschaft ist mit Vertrag vom 14. Januar 1970 errichtet worden. Ihr Zweck war auf den Import und den Vertrieb von Fertigställen für landwirtschaftliche Tierhaltung gerichtet. Die Klägerin unterhielt in den Streitjahren eine Musterfarm, in der durchschnittlich pro Jahr etwa 2.000 Schweine in insgesamt 12 Fertigställen gehalten wurden.
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