BFH vom 12.09.1973
I R 249/71
Normen:
KStG § 12 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 277
BStBl II 1973, 872

BFH - 12.09.1973 (I R 249/71) - DRsp Nr. 1997/11737

BFH, vom 12.09.1973 - Aktenzeichen I R 249/71

DRsp Nr. 1997/11737

»Eine Vergütung, die eine Kapitalgesellschaft einem Mitglied ihres Aufsichtsrats dafür zahlt, daß dieser sich - in Durchbrechung des im Gesetz begründeten dualistischen Systems - in die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung einschaltet, unterliegt dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 KStG

Normenkette:

KStG § 12 ;

I. Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Beträgen, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, in den Streitjahren (1965 und 1966) an Mitglieder ihres Aufsichtsrats gezahlt hat.