BFH vom 12.09.1973
I R 9/72
Normen:
KStG § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 353
BStBl II 1974, 14

BFH - 12.09.1973 (I R 9/72) - DRsp Nr. 1997/11749

BFH, vom 12.09.1973 - Aktenzeichen I R 9/72

DRsp Nr. 1997/11749

»Über die Verteilung des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Gewinns kann die Gesellschafterversammlung einer GmbH auch noch nach Eintritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium beschließen mit der Folge, daß ein auf Grund dieses Beschlusses ausgeschütteter Betrag nach § 19 Abs. 3 KStG berücksichtigungsfähig ist.«

Normenkette:

KStG § 19 ;

Gründe: