»Über die Verteilung des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Gewinns kann die Gesellschafterversammlung einer GmbH auch noch nach Eintritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium beschließen mit der Folge, daß ein auf Grund dieses Beschlusses ausgeschütteter Betrag nach § 19 Abs. 3KStG berücksichtigungsfähig ist.«