BFH vom 12.10.1971
VII B 23/71
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 103, 47
BStBl II 1971, 813

BFH - 12.10.1971 (VII B 23/71) - DRsp Nr. 1997/10712

BFH, vom 12.10.1971 - Aktenzeichen VII B 23/71

DRsp Nr. 1997/10712

»1. Der Finanzrechtsweg ist nicht zur Ausfüllung von behaupteten Lücken des Rechtsschutzes gegenüber Verwaltungsakten der Finanzbehörden gegeben, für deren gerichtliche Nachprüfung ausdrücklich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. 2. Ist der Finanzrechtsweg in der Hauptsache nicht gegeben, so ist auch nicht eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zulässig. 3. Den Zollbehörden kann nicht durch eine einstweilige Anordnung untersagt werden, den Überwachungsorganen nach § 58 Abs. 5 WG 1971 auf ihr Ersuchen die dort bezeichneten Unterlagen und Auskünfte zu geben.«

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 1, 2;

Die Antragstellerin hatte Anfang 1970 bei der französischen Firma C. 250.000 Flaschen Vin Mousseux (Schaumwein) - Kohlensäuredruck unter 3atü, aber nicht weniger als 2,5atü bei 20 Grad C gemessen - bestellt. Die Beschlagnahme einer Teilsendung dieser Ware, die das Zollamt (ZA) D am 20. Dezember 1970 vornahm, hat das Amtsgericht auf Beschwerde der Antragstellerin hin aufgehoben. Die Antragstellerin befürchtet die Beschlagnahme der zukünftigen Einfuhren und drohende Nachteile dadurch, daß sie wegen der von ihr bestellten und schon weiterverkauften Waren mit Schadensersatzansprüchen rechnen müsse. Sie beantragte daher, dem Hauptzollamt (HZA) im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,