I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat bei der Vermögensteuerveranlagung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf den 1. Januar 1968 durch den Bescheid vom 8. Dezember 1971 unter den Kapitalforderungen eine im Jahre 1968 gewährte Wohnungsbau-Prämie für 1967 in Höhe von 400 DM angesetzt. Die Sprungklage, mit der der Kläger sich u.a. gegen den Ansatz dieser Wohnungsbau-Prämie wandte, hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 11 - EFG 973, 11 -) abgedruckt.
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