BFH vom 12.10.1973
III R 151/72
Fundstellen:
BFHE 110, 572
BStBl II 1974, 82

BFH - 12.10.1973 (III R 151/72) - DRsp Nr. 1997/11790

BFH, vom 12.10.1973 - Aktenzeichen III R 151/72

DRsp Nr. 1997/11790

»Der Anspruch auf Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz entsteht mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für das die Prämie gewährt wird.«

I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat bei der Vermögensteuerveranlagung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf den 1. Januar 1968 durch den Bescheid vom 8. Dezember 1971 unter den Kapitalforderungen eine im Jahre 1968 gewährte Wohnungsbau-Prämie für 1967 in Höhe von 400 DM angesetzt. Die Sprungklage, mit der der Kläger sich u.a. gegen den Ansatz dieser Wohnungsbau-Prämie wandte, hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 11 - EFG 973, 11 -) abgedruckt.