BFH vom 12.10.1978
I R 69/75
Normen:
DBA-Schweiz (1959) Art. 4 Abs. 1 Art. 7 ; EStG § 18 § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 209
BStBl II 1979, 64

BFH - 12.10.1978 (I R 69/75) - DRsp Nr. 1997/13946

BFH, vom 12.10.1978 - Aktenzeichen I R 69/75

DRsp Nr. 1997/13946

»Veräußert ein freiberuflich Tätiger seine inländische Praxis und wird als Entgelt eine Beteiligung an den künftigen Honorareinnahmen des Erwerbers vereinbart, sind die nachträglich erzielten Einkünfte aus der Praxisveräußerung auch dann in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig, wenn der Veräußerer inzwischen seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat.«

Normenkette:

DBA-Schweiz (1959) Art. 4 Abs. 1 Art. 7 ; EStG § 18 § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1958 in B. als Rechtsbeistand tätig. Mit Vertrag vom ... 1958 übertrug er seine Praxis auf S. und verlegte ab 1. Mai 1959 seinen Wohnsitz in die Schweiz.

In dem Übergabevertrag wurde vereinbart, daß S. in alle Verträge eintritt, welche der Kläger über die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten mit den jeweiligen Auftraggebern abgeschlossen hat. S. verpflichtete sich zur ordnungsmäßigen Fortführung der Mandate. Für die bisherige Tätigkeit in den übernommenen Mandaten sollte der Kläger von den an S. zu zahlenden Honoraren und sonstigen Vergütungen jeder Art künftig bestimmte Anteile erhalten.