BFH vom 12.10.1978
IV R 68/74
Normen:
ErfVO § 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 126, 392
BStBl II 1979, 174

BFH - 12.10.1978 (IV R 68/74) - DRsp Nr. 1997/13996

BFH, vom 12.10.1978 - Aktenzeichen IV R 68/74

DRsp Nr. 1997/13996

»Die für die Gewährung der Tarifermäßigung nach § 4 Nr. 3 ErfVO vorausgesetzte gesonderte Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 3 Nr. 2 ErfVO) kann grundsätzlich nur in der Weise vorgenommen werden, daß gesonderte Aufzeichnungen für jeden Versuch und für jede Erfindung gemacht werden. Erhält der Erfinder jedoch in einer Summe Lizenzeinnahmen als Entgelt für die Überlassung mehrerer Erfindungen und ist deshalb die gesonderte Aufzeichnung der auf die einzelnen Erfindungen entfallenden Einnahmen nicht möglich, so können die auf die begünstigte Erfindertätigkeit entfallenden Einnahmen nachträglich geschätzt werden.«

Normenkette:

ErfVO § 3 Nr. 2;

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist nunmehr noch, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der die Steuerermäßigung nach § 4 Nr 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 - ErfVO - (BGBl I 1951, 387, BStBl I 1951, 181) beansprucht, die Voraussetzungen nach § 3 Nr 2 ErfVO (gesonderte Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) erfüllt hat.