I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist nunmehr noch, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der die Steuerermäßigung nach § 4 Nr 3 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951 - ErfVO - (BGBl I 1951, 387, BStBl I 1951, 181) beansprucht, die Voraussetzungen nach § 3 Nr 2 ErfVO (gesonderte Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) erfüllt hat.
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