BFH vom 12.11.1975
I R 135/73
Normen:
GewStG § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 44
BStBl II 1976, 297

BFH - 12.11.1975 (I R 135/73) - DRsp Nr. 1997/12781

BFH, vom 12.11.1975 - Aktenzeichen I R 135/73

DRsp Nr. 1997/12781

»Erhöht sich die als Entgelt für den Erwerb eines Betriebs vereinbarte Rente infolge einer Wertsicherungsklausel, so sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 2 GewStG auch die durch Wirksamwerden der Wertsicherungsklausel erhöhten Rentenbeträge hinzuzurechnen, soweit diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben. Nicht hinzuzurechnen ist der Aufwand, der dem Unternehmen durch die Erhöhung der Rentenverpflichtung entstanden ist.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Offene Handelsgesellschaft. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 hat S sein Einzelunternehmen gegen eine lebenslängliche monatliche Rente von 30.000 DM an die Klägerin veräußert. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich in dem Maße, in dem sich die Renten der Angestelltenversicherung nach dem Abschluß des Kaufvertrages erhöhen oder ermäßigen.