BFH vom 12.11.1975
II R 116/75
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 403
BStBl II 1976, 168

BFH - 12.11.1975 (II R 116/75) - DRsp Nr. 1997/12710

BFH, vom 12.11.1975 - Aktenzeichen II R 116/75

DRsp Nr. 1997/12710

»1. Haben die Beteiligten bei voller Willensübereinstimmung versehentlich das falsche erklärt, kommt der Vertrag nicht mit dem Erklärten, sondern mit dem beiderseits gewollten Inhalt zustande (RGZ 99, 147). Das gilt auch für den Kauf eines Grundstücks (RGZ 109, 334) und dessen Auflassung (RGZ 133, 279 (281)). 2. Sind in den Auflassungserklärungen eines Verkäufers an zwei Käufer je eines Grundstücks die Bezeichnungen der Grundstücke, die sie erhalten sollen, gegenseitig verwechselt worden, unterliegen der Vertrag, durch den die Käufer erklären, die Grundstücke zu "tauschen", und die diesem Vertrag entsprechenden Auflassungen nicht der Grunderwerbsteuer.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 4 ;

I. Die Eheleute Albert und Berta Maier hatten am 22. Juli 1964 zu notarieller Beurkundung ihrer Tochter Clara Müller ein Grundstück überlassen. Diese hat anschließend mit ihrem Ehemann Gütergemeinschaft vereinbart.

Der Kläger hatte am 5. März 1969 von den Eheleuten Maier ein Grundstück gekauft.

In beiden Fällen waren die Auflassungen erklärt worden und die Erwerber als Eigentümer des in der Auflassungserklärung beschriebenen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden.