I. Die Eheleute Albert und Berta Maier hatten am 22. Juli 1964 zu notarieller Beurkundung ihrer Tochter Clara Müller ein Grundstück überlassen. Diese hat anschließend mit ihrem Ehemann Gütergemeinschaft vereinbart.
Der Kläger hatte am 5. März 1969 von den Eheleuten Maier ein Grundstück gekauft.
In beiden Fällen waren die Auflassungen erklärt worden und die Erwerber als Eigentümer des in der Auflassungserklärung beschriebenen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden.
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