BFH vom 12.11.1976
III R 13/76
Normen:
InvZulG (1969) § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 273
BStBl II 1977, 273

BFH - 12.11.1976 (III R 13/76) - DRsp Nr. 1997/13213

BFH, vom 12.11.1976 - Aktenzeichen III R 13/76

DRsp Nr. 1997/13213

»Die Ablehnung eines Investitionszulageantrags wegen inhaltlicher Mängel des Antrags verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das Finanzamt bereits eine sachliche Prüfung des Antrags vorgenommen hat.«

Normenkette:

InvZulG (1969) § 3 Abs. 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in L. eine Hotelpension.

Mit Antrag vom 30. März 1970 beantragte sie die Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr 1969.

Auf S 1 des Antrages ist angegeben, daß die Investitionszulage für Wirtschaftsgüter und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Betriebstätte beantragt werde. Im übrigen enthält der Antrag weder Angaben zum Investitionsvorhaben selbst noch zu den Investitionskosten.