BFH vom 12.11.1976
VI R 167/74
Normen:
EStG (1971) § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 398
BStBl II 1977, 154

BFH - 12.11.1976 (VI R 167/74) - DRsp Nr. 1997/13148

BFH, vom 12.11.1976 - Aktenzeichen VI R 167/74

DRsp Nr. 1997/13148

»Nachzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind, auch wenn sie sich auf mehrere Jahre beziehen, als Sonderausgaben nur bis zu den Höchstbeträgen abzugsfähig, die für das Jahr der Zahlung maßgeblich sind.«

Normenkette:

EStG (1971) § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Steuerberater. Er zahlte im Dezember 1972 einen Betrag in Höhe von 12.240 DM zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Jahre 1968 bis 1971 nach und machte diesen Betrag im Jahre 1972 als Sonderausgabe in dem Umfange geltend, in dem er in den Veranlagungszeiträumen seit 1968 die Höchstbeträge für beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben nicht voll ausgeschöpft hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte Sonderausgaben nur bis zum Höchstbetrag des Streitjahres an.