I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, beschäftigte in den Streitjahren 1968 bis 1970 etwa 2.400 Arbeitnehmer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ua fest, daß sieben Arbeitnehmer mit herausgehobener Stellung in den Streitjahren aus Anlaß des 60. oder 65. Geburtstages Geldgeschenke in Höhe zwischen 250 und 500 DM erhalten hatten, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Das FA behandelte die Barleistungen in einer Gesamthöhe von 2.450 DM daraufhin als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es ermittelte die darauf entfallende Lohn- und Kirchenlohnsteuer mit 784 DM und 54,88 DM, wobei es - insoweit mit der Klägerin übereinstimmend - einen Steuersatz von 32 % zugrunde legte. Den Gesamtbetrag von 838,88 DM forderte das FA mit Haftungsbescheid von der Klägerin nach.
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