BFH vom 12.11.1976
VI R 214/74
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1, § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 494
BStBl II 1977, 181

BFH - 12.11.1976 (VI R 214/74) - DRsp Nr. 1997/13164

BFH, vom 12.11.1976 - Aktenzeichen VI R 214/74

DRsp Nr. 1997/13164

»(Gelegenheitsgeschenke an Arbeitnehmer aus besonderem Anlaß Barzuwendungen bei besonderen persönlichen Anlässen) 1. Barzuwendungen eines Arbeitgebers zum 60. Geburtstag sind keine steuerfreien Gelegenheitsgeschenke; das gleiche gilt für Barzuwendungen zum 65. Geburtstag an Arbeitnehmer, die an diesem Tag aus dem Betrieb ausscheiden, für Beträge von 350 DM an.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1, § 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, beschäftigte in den Streitjahren 1968 bis 1970 etwa 2.400 Arbeitnehmer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ua fest, daß sieben Arbeitnehmer mit herausgehobener Stellung in den Streitjahren aus Anlaß des 60. oder 65. Geburtstages Geldgeschenke in Höhe zwischen 250 und 500 DM erhalten hatten, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Das FA behandelte die Barleistungen in einer Gesamthöhe von 2.450 DM daraufhin als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es ermittelte die darauf entfallende Lohn- und Kirchenlohnsteuer mit 784 DM und 54,88 DM, wobei es - insoweit mit der Klägerin übereinstimmend - einen Steuersatz von 32 % zugrunde legte. Den Gesamtbetrag von 838,88 DM forderte das FA mit Haftungsbescheid von der Klägerin nach.