I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Miterbe seines 1974 verstorbenen Vaters. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils waren dem Kläger von seinem Vater in den Jahren 1967 bis 1973 insgesamt sieben Schenkungen zugefallen, von denen drei Schenkungen bewertungsrechtlich einen negativen Wert hatten. Weitere Feststellungen über diese Schenkungen sind nicht getroffen worden.
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