BFH vom 12.11.1980
II R 1/76
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 132, 319
BStBl II 1981, 279

BFH - 12.11.1980 (II R 1/76) - DRsp Nr. 1997/14809

BFH, vom 12.11.1980 - Aktenzeichen II R 1/76

DRsp Nr. 1997/14809

»Die Ausgabe von Freigenußrechten an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung als Gesellschafter unterliegt nicht der Gesellschaftsteuer.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2;

I. In der Hauptversammlung vom 16. November 1973 beschlossen die sechs Aktionäre der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) einstimmig:

"Der Vorstand wird ermächtigt, an die Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung am Grundkapital Genußscheine mit folgendem Inhalt auszugeben: Die (Name der Aktionärin) hat für die Jahre 1973 und 1974 einen Anspruch auf (Prozentsatz der Beteiligung der Aktionärin am Grundkapital der Gesellschaft) % von 50 % des Jahresüberschusses, der sich vor Bedienung der an die Aktionäre ausgegebenen Genußscheine ergibt. Sie nimmt außerdem an der Verteilung des Liquidationserlöses teil. Liquidationserlös im vorstehenden Sinne ist der Erlös nach Abzug der Aktien-Nennbeträge. Dieser Genußschein erlischt nach Bedienung des Genußscheines aus dem Jahresüberschuß 1974." Entsprechende Genußscheine wurden im Dezember 1973 an die Aktionärinnen ausgegeben.