BFH vom 12.11.1982
III R 124/80
Normen:
InvZulG (1975) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 136, 570
BStBl II 1983, 29

BFH - 12.11.1982 (III R 124/80) - DRsp Nr. 1997/15420

BFH, vom 12.11.1982 - Aktenzeichen III R 124/80

DRsp Nr. 1997/15420

»Eine Bestellung i.S. des § 4b InvZulG 1975 liegt nicht vor, wenn im Begünstigungszeitraum (01.12.1974 bis 30.06.1975) eine frühere Bestellung des gleichen Wirtschaftsguts lediglich formal wiederholt wird.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Arzt, beantragte im Dezember 1975 für einen PKW Mercedes Benz 280 SE eine Konjunkturzulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 (InvZulG). Der Kaufpreis betrug einschließlich Sonderausstattung 39.490,47 DM. Der PKW war am 27. März 1975 geliefert worden. Dem Investitionszulageantrag hatte der Kläger die Bestellung bei der Firma A-KG (KG) in S, dem örtlichen Vertreter der Firma X-AG, vom 14. Januar 1975 beigefügt. Dieses Datum hatte der Kläger auch in seinem Investitionszulageantrag als den "Investitionsbeginn" angegeben. Als Lieferzeit war der April 1975 vereinbart.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte mit Bescheid vom 11. August 1976 die beantragte Zulage in Höhe von 2.961,75 DM. Durch eine Steuerfahndungsprüfung im Jahre 1979 wurde zusätzlich folgendes festgestellt: