BFH vom 12.11.1985
VIII R 414/83
Normen:
EGO § 48 Abs. 1, § 57, § 60 Abs 3; GewStG § 5 Abs 1 S. 3; AO (1977) § 157 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1987, 393

BFH - 12.11.1985 (VIII R 414/83) - DRsp Nr. 1998/3577

BFH, vom 12.11.1985 - Aktenzeichen VIII R 414/83

DRsp Nr. 1998/3577

»1. NVS: Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, in dem es um die Rechtmäßigkeit eines Gewerbesteuerbescheids oder Gewerbesteuermeßbescheids geht (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1985 VIII R 364/83). 2. NVS: Eine atypisch stille Gesellschaft ist nicht "Steuerschuldner" i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG 1965 (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1985 VIII R 364/83). 3. NVS: Wird der Steuerschuldner im Bescheid falsch oder so ungenau bezeichnet, daß Verwechslungen nicht auszuschließen sind, so ist der Steuerbescheid unwirksam (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.1983 I R 55/80).«

Normenkette:

EGO § 48 Abs. 1, § 57, § 60 Abs 3; GewStG § 5 Abs 1 S. 3; AO (1977) § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die X GmbH. An dem Stammkapital der Klägerin von . . .DM ist W mit 75 v.H. und H mit 25 v.H. beteiligt. Die Gesellschafter H und W sind zugleich Geschäftsführer der Klägerin und mit Wirkung vom l.Juli 1972 an dem Unternehmen der Klägerin mit Vermögenseinlagen von . . .DM (W) und . . .DM (H) als stille Gesellschafter beteiligt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat das stille Gesellschaftsverhältnis im Einvernehmen mit der Klägerin und den Gesellschaftern H und W als Mitunternehmerschaft (atypische stille Gesellschaft) behandelt.