I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb Weinhandel und Weinbau. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berichtigte aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung, die im Jahre 1959 stattgefunden hatte, die Einkommensteuerbescheide 1956 und 1957. Es erklärte die Buchführung für nicht ordnungsmäßig. U.a. habe der Kläger für den Betriebsteil Weinbau weder ein Grundstücksverzeichnis noch ein Anbau- und Ernteverzeichnis geführt. Solche Verzeichnisse seien erst während der Betriebsprüfung nachträglich angefertigt worden. Das FA lehnte die Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und, da diese Mängel auch im Jahre 1955 bereits bestanden hätten, den Abzug eines aus dem Jahre 1955 stammenden Verlustes nach § 10d EStG ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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