BFH vom 12.12.1973
I R 183/71
Fundstellen:
BFHE 111, 150
BStBl II 1974, 179

BFH - 12.12.1973 (I R 183/71) - DRsp Nr. 1997/11832

BFH, vom 12.12.1973 - Aktenzeichen I R 183/71

DRsp Nr. 1997/11832

»Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor, wenn dem Geschäftsführer einer GmbH, der zusammen mit seiner Ehefrau zu mehr als 50 v.H. an der Gesellschaft beteiligt ist, nachträglich Teile des Gehalts ausgezahlt werden, die auf einer im voraus abgeschlossenen, eindeutigen und hinsichtlich der Höhe des Gehalts angemessenen Vereinbarung beruhen, sofern das Gehalt nur wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH an den Fälligkeitszeitpunkten nicht in voller Höhe ausgezahlt worden ist.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die einen Zeitungsverlag betreibt. An dem Stammkapital der Klägerin waren u.a. folgende Personen beteiligt:

1. Dr. A S mit 25 v.H.;

2. seine Ehefrau R S geb. B mit zunächst 25 v.H., ab 1949 mit 45 v.H. und ab 1952 mit 50 v.H.;

3. deren Vater, Dr. O B, mit zunächst 25 v.H. und ab 1949 bis zu seinem Tode im Jahre 1952 mit 5 v.H.. Geschäftsführer der Klägerin waren zunächst die Gesellschafter Dr. S und Dr. B. Anstelle von Dr. B trat nach dessen Tod im Jahre 1952 die Gesellschafterin B S.