BFH vom 12.12.1973
II R 88/66
Fundstellen:
BFHE 111, 359
BStBl II 1974, 310

BFH - 12.12.1973 (II R 88/66) - DRsp Nr. 1997/11903

BFH, vom 12.12.1973 - Aktenzeichen II R 88/66

DRsp Nr. 1997/11903

»Der inländische Versicherer bleibt Entrichtungsschuldner der Versicherungsteuer, wenn er die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten übertragen hat; die Inanspruchnahme des Versicherers bedarf keines rechtfertigenden Grundes.«

I. Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, hatte ihren Generalagenten zur Entgegennahme der Versicherungsentgelte bevollmächtigt und ihm die Entrichtung der Versicherungsteuer übertragen. Mit Haftungsbescheid vom 28. März 1963 nahm das Finanzamt (Beklagter) die Klägerin für Versicherungsteuer in Höhe von ...DM aus dem Jahre 1960 und ...DM aus dem Jahre 1961 in Anspruch, welche der Bevollmächtigte nicht abgeführt hatte.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision rügt die Klägerin, das Finanzgericht habe den Grundsatz von Treu und Glauben verkannt. Sie vertritt den Standpunkt, der Anspruch des Finanzamtes auf Heranziehung zur Haftung sei verwirkt, weil das Finanzamt nicht nur dem Bevollmächtigten ohne Sicherheit Stundung der Steuerschuld gewährt und Steuerguthaben erstattet habe, sondern auch nichts getan habe, um die Klägerin vermuten zu lassen, zur Zahlung einer Steuerschuld verpflichtet zu sein.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.