BFH - 12.12.1973 (VI R 153/72) - DRsp Nr. 1997/11855
BFH, vom 12.12.1973 - Aktenzeichen VI R 153/72
DRsp Nr. 1997/11855
»Abfindungen wegen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis, die auf Grund des Abkommens der IG Metall mit dem Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände e.V. zum "Schutz der Arbeiter und Angestellten vor Folgen der Rationalisierung" vom 27.05./25.06.1968 gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.«
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