BFH vom 12.12.1973
VIII R 40/69
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7);
Fundstellen:
BFHE 111, 101
BStBl II 1974, 207

BFH - 12.12.1973 (VIII R 40/69) - DRsp Nr. 1997/11850

BFH, vom 12.12.1973 - Aktenzeichen VIII R 40/69

DRsp Nr. 1997/11850

»Bei der Veräußerung von im § 4 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 EStG genannten Wirtschaftsgütern ist zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der - den Gewinn bisher nicht beeinflussenden - Absetzung für Abnutzung ergibt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7);

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veräußerte am 18. April 1964 eine seit dem Jahr 1956 zu seinem Betriebsvermögen gehörende Jacht, die überwiegend seinen Geschäftsfreunden zur Verfügung stand, zu einem Preis von 100.000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) erfaßte den sich aus der Differenz von Buchwert am Veräußerungstag (16.659 DM) und Kaufpreis ergebenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 83.341 DM im Gewerbesteuermeßbescheid und Gewerbesteuerbescheid für 1964. Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung des Veräußerungsgewinns in voller Höhe. Er ist der Ansicht, daß von dem Buchwert der Jacht auszugehen sei, den diese am 5. August 1960 (Tag vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1960, Bundesgesetzblatt I 1960 S. 789 - BGBl I 1960, 789 -) gehabt habe, weil seit diesem Zeitpunkt die Absetzung für Abnutzung (AfA) den steuerlichen Gewinn nicht beeinflußt hätten.