BFH vom 12.12.1974
IV R 198/71
Normen:
EStG (1964) § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 33
BStBl II 1975, 476

BFH - 12.12.1974 (IV R 198/71) - DRsp Nr. 1997/12465

BFH, vom 12.12.1974 - Aktenzeichen IV R 198/71

DRsp Nr. 1997/12465

»Bei einem Arzt, der seine Haupteinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht, sind die Einkünfte aus der Erstattung ärztlicher Gutachten in Rentenfeststellungs- und ähnlichen Verfahren nach § 34 Abs. 4 EStG nicht begünstigt, wenn diese Gutachten laufend als praktische Berufsarbeit in einer hierfür eingerichteten selbständigen Arztpraxis erstellt werden.«

Normenkette:

EStG (1964) § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4 ;

I. Streitig ist, ob ein nichtselbständig tätiger Arzt, der daneben in selbständiger Tätigkeit für Versicherungsträger und Sozialgerichte fachinternistische Gutachten zur Prüfung von Versorgungsansprüchen und für die Gewährung von Heilmaßnahmen erstellt, für die daraus erzielten Einkünfte die Steuerermäßigung des § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beanspruchen kann.