BFH vom 12.12.1975
III R 30/74
Normen:
BewG (1965) § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 66
BStBl II 1976, 238

BFH - 12.12.1975 (III R 30/74) - DRsp Nr. 1997/12751

BFH, vom 12.12.1975 - Aktenzeichen III R 30/74

DRsp Nr. 1997/12751

»1. Der Grundbesitz einer Kapitalgesellschaft ist für die Anteilsbewertung nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2. Führt die Bewertung des Grundbesitzes mit dem gemeinen Wert dazu, daß nachhaltig unverhältnismäßig geringe Erträge einem großen Vermögen gegenüberstehen, so kann ein Abschlag von dem nach dem Stuttgarter Verfahren errechneten Wert geboten sein. 3. Bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren ist ein Vergleich mit Börsenkursen der Aktien von Unternehmen derselben Branche nicht möglich.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11 Abs. 2 ;