BFH vom 12.12.1979
II R 79/75
Normen:
GrEStG (1940) § 3 Nr. 2, 6, § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 410
BStBl II 1980, 167

BFH - 12.12.1979 (II R 79/75) - DRsp Nr. 1997/14393

BFH, vom 12.12.1979 - Aktenzeichen II R 79/75

DRsp Nr. 1997/14393

»Übereignet eine KG, deren Komplementär der Erblasser war, in Erfüllung einer letztwilligen Anordnung (Verschaffungsvermächtnis oder Teilungsanordnung über einen nachlaßfremden Gegenstand) ein Grundstück an einen Miterben, so ist dieser Vorgang gemäß § 3 Nr. 2, 6, § 6 Abs. 2 GrEStG 1940 von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn an der KG nur der Erblasser, dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder beteiligt waren, die den Erblasser beerbt haben (Anschluß an Urteil vom 13.03.1974 II R 52/66, BFHE 112, 415, BStBl II 1974, 555).«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 3 Nr. 2, 6, § 6 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Miterbin ihres am 25. September 1960 gestorbenen Vaters (Erblassers).

Am 4. April 1960 war ein Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet worden, wonach der Erblasser seine Ehefrau und die beiden gemeinschaftlichen Kinder, die Klägerin und ihren Bruder, unter Gründung einer Kommanditgesellschaft als Kommanditisten in sein Einzelunternehmen aufgenommen hatte. Die drei Kommanditisten hatten ihre Einlagen dadurch zu leisten, daß jeweils .... DM von dem Kapitalkonto des Erblassers abgebucht wurden. Die Einlage des Erblassers als persönlich haftender Gesellschafter betrug .... DM.