BFH vom 12.12.1979
VI R 118/76
Normen:
BerlinFG § 28 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 377
BStBl II 1980, 257

BFH - 12.12.1979 (VI R 118/76) - DRsp Nr. 1997/14435

BFH, vom 12.12.1979 - Aktenzeichen VI R 118/76

DRsp Nr. 1997/14435

»Die nicht nachprüfbare Behauptung des Arbeitgebers, er habe mit seinen Arbeitnehmern eine Nettolohnvereinbarung des Inhalts geschlossen, daß im "Nettolohn" die Berlinzulage mitenthalten sein solle, rechtfertigt nicht die Kürzung der abzuführenden Lohnsteuer um aus dem Nettolohn errechnete Berlinzulagebeträge.«

Normenkette:

BerlinFG § 28 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in Berlin (West) ein Hotel. Er beschäftigte in den Streitjahren 1970 bis 1973 u.a. auch ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsaufenthaltserlaubnis, die keine Lohnsteuerkarten vorlegen konnten. Der Kläger kürzte die von seinen Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer u.a. um angeblich auch an die ausländischen Arbeitnehmer ausgezahlte Berlinzulagebeträge (§ 28 des Berlinhilfegesetz -BHG- vom 1. Oktober 1968, BStBl I 1968, 1129, in der für das Streitjahr 1970 geltenden Fassung, § 28 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG - vom 29. Oktober 1970, BStBl I 1970, 1016, in der für die Streitjahre 1971 bis 1973 geltenden Fassung).