BFH vom 12.12.1979
VI R 64/78
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 173
BStBl II 1980, 124

BFH - 12.12.1979 (VI R 64/78) - DRsp Nr. 1997/14365

BFH, vom 12.12.1979 - Aktenzeichen VI R 64/78

DRsp Nr. 1997/14365

»Wird ein Offizier von seinem Dienstherrn im Rahmen des fortbestehenden Dienstverhältnisses unter Fortzahlung seiner Bezüge zu einem Studium an einer Hochschule der Bundeswehr abkommandiert, so sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der 1953 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte bis 1972 allgemeinbildende Schulen. Vom 1. Juli bis 31. August 1972 diente er als Wehrpflichtiger in der Bundeswehr. Seit 1. September 1972 ist er Zeitsoldat mit einer Verpflichtung für 12 Jahre. Am 1. Oktober 1974 wurde er -als Leutnant- an die Hochschule der Bundeswehr in A (Hochschule) abkommandiert. Dort widmete er sich als sog. "studierender Offizier" drei Jahre (neun Trimester) dem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Nach erfolgreicher Abschlußprüfung verleiht die Hochschule den akademischen Grad Diplom-Kaufmann. Im Streitfall wohnte der Kläger mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstvorgesetzten auch während des Studiums außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte in X.

In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 machte er seine durch das Studium veranlaßten Fahrtkosten als Werbungskosten geltend, und zwar u.a.

Aufwendungen für die Fahrten mit dem eigenen PKW