BFH vom 12.12.1980
III R 1/80
Normen:
BewG (1965) § 11 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 133, 297
BStBl II 1981, 557

BFH - 12.12.1980 (III R 1/80) - DRsp Nr. 1997/14943

BFH, vom 12.12.1980 - Aktenzeichen III R 1/80

DRsp Nr. 1997/14943

»1. Bei der Anteilsbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren bildet der Einheitswert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft regelmäßig auch dann eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Vermögenswerts, wenn der Einheitswert auf einen vom 31.12. abweichenden Abschlußzeitpunkt ermittelt worden ist. 2. In diesem Fall sind wesentliche Änderungen des Vermögens der Kapitalgesellschaft, die zwischen Abschlußzeitpunkt und 31.12. eingetreten sind, durch eine Erhöhung oder Ermäßigung des nach den Verhältnissen vom Abschlußzeitpunkt ermittelten Einheitswerts des Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn hierbei eine zwischen Abschluß- und Feststellungszeitpunkt eingetretene Erhöhung des Betriebsvermögens mit dem zeitanteiligen Steuerbilanzgewinn angesetzt wird.«

Normenkette:

BewG (1965) § 11 Abs. 2 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, das vom 1. Juli bis 30. Juni läuft. Das voll einbezahlte Stammkapital beträgt seit 29. Januar 1965 neun Mio DM. Ein Drittel der Geschäftsanteile befand sich an dem hier streitigen Stichtag (31. Dezember 1965) im Besitz der Klägerin.