BFH vom 13.01.1977
IV R 9/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 355
BStBl II 1977, 472

BFH - 13.01.1977 (IV R 9/73) - DRsp Nr. 1997/13315

BFH, vom 13.01.1977 - Aktenzeichen IV R 9/73

DRsp Nr. 1997/13315

»Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs (BFH-Beschluß vom 29.11.1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl 3, 1966, 142) sind bei der Ermittlung des als Gewerbeertrag anzusetzenden gewerblichen Gewinns jedenfalls dann anzuwenden, wenn ein dieselbe Bilanzposition betreffender Fehler im Rahmen der Einkommensbesteuerung zu einer Bilanzberichtigung führt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

I. Streitig ist im Rahmen der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für 1966 und 1967, ob die Auflösung von zu Unrecht für Gesellschafter einer Personengesellschaft gebildeten Pensionsrückstellungen sich insoweit auf die Gewerbesteuer auswirken darf, als die Rückstellungen in einem früheren Jahr bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns versehentlich entgegen § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gewinnmindernd berücksichtigt worden sind.