I. Streitig ist im Rahmen der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für 1966 und 1967, ob die Auflösung von zu Unrecht für Gesellschafter einer Personengesellschaft gebildeten Pensionsrückstellungen sich insoweit auf die Gewerbesteuer auswirken darf, als die Rückstellungen in einem früheren Jahr bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns versehentlich entgegen §
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