I. Nach der Entscheidung über einen Rechtsstreit zwischen der Beklagten und Revisionsklägerin (Beklagten) und dem Kläger und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) setzte das Finanzgericht (FG) durch Beschluß vom 22. März 1967 den Streitwert für das Verfahren vor ihm auf 1.324 DM und für das durch einen Vorlagebeschluß veranlaßte Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) auf 500.000 DM fest. Diese Streitwerte waren sodann maßgebend für den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Mai 1967, auf Grund dessen das HZA der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Gebühren, Auslagen und Zinsen zahlte. Durch Beschluß vom 29. Oktober 1966 änderte der Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluß des FG vom 22. März 1967 dahin, daß der Streitwert auch das Verfahren vor dem EGH auf 1.324 DM festgesetzt wurde.
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