Streitig ist nur noch, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Steuerfreiheit nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 EStG auch für diejenigen Zinsen in Anspruch nehmen kann, die sie im Veranlagungszeitraum 1960 als Erlöse aus Reichsmark-Zinsscheinen (Stockzinsen) für solche festverzinslichen Reichsmark-Schuldverschreibungen bezogen hat, an denen sie erst nach dem 20. Juni 1948 das Eigentum erwarb. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) versagte der Klägerin die Steuerfreiheit für diese Zinsbeträge. Die nach erfolglosem Einspruch zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Das FG führte aus:
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