BFH vom 13.02.1974
I R 155/72
Fundstellen:
BFHE 111, 424
BStBl II 1974, 316

BFH - 13.02.1974 (I R 155/72) - DRsp Nr. 1997/11907

BFH, vom 13.02.1974 - Aktenzeichen I R 155/72

DRsp Nr. 1997/11907

»Stockzinsen werden als Zinsen von demjenigen bezogen, der am Einlösungstag der Kapitalverbindlichkeit, andernfalls am 31.12.1960 Gläubiger der Forderung ist.«

Streitig ist nur noch, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Steuerfreiheit nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 EStG auch für diejenigen Zinsen in Anspruch nehmen kann, die sie im Veranlagungszeitraum 1960 als Erlöse aus Reichsmark-Zinsscheinen (Stockzinsen) für solche festverzinslichen Reichsmark-Schuldverschreibungen bezogen hat, an denen sie erst nach dem 20. Juni 1948 das Eigentum erwarb. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) versagte der Klägerin die Steuerfreiheit für diese Zinsbeträge. Die nach erfolglosem Einspruch zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Das FG führte aus: