BFH vom 13.02.1974
I R 218/71
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa;
Fundstellen:
BFHE 111, 416
BStBl II 1974, 416

BFH - 13.02.1974 (I R 218/71) - DRsp Nr. 1997/11969

BFH, vom 13.02.1974 - Aktenzeichen I R 218/71

DRsp Nr. 1997/11969

»Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegen auch dann vor, wenn sie aus der Unterhaltung einer Betriebstätte (begründet durch Bestellung eines ständigen Vertreters im Inland) auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen, unter deutscher Flagge fahrenden See-(Kauffahrtei-)Schiff auf hoher See erzielt werden.«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c aa;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft dänischen Rechts, die die Bordrestauration auf Fährschiffen verschiedener Nationalität im Bereich der Nord- und Ostsee betreibt, darunter auch auf Schiffen unter deutscher Flagge, von denen eines im Eigentum einer deutschen Reederei stand und eines in deren Charter fuhr. Die Leitung ihrer Geschäfte auf diesen Schiffen hatte die Klägerin einem dänischen Restaurantchef übertragen, der in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) einen Wohnsitz nicht unterhielt.