BFH vom 13.02.1976
III R 143/74
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 118, 270
BStBl II 1976, 320

BFH - 13.02.1976 (III R 143/74) - DRsp Nr. 1997/12788

BFH, vom 13.02.1976 - Aktenzeichen III R 143/74

DRsp Nr. 1997/12788

»Unter den nach § 19 Abs. 1 BerlinFG für eine Investitionszulage in Betracht kommenden abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nur die in § 19 Abs. 2 BerlinFG genannten beweglichen Wirtschaftsgüter und Gebäude, Ausbauten und Erweiterungen zu verstehen. Sogenannte Außenanlagen sind nicht investitionszulagebegünstigt.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt in Berlin (West) Drahtwaren her. Im Jahre 1971 sind ihr für eine Hofbefestigung und eine Umzäunung Teilherstellungskosten in Höhe von ...DM entstanden. Ihren Antrag, ihr von dem genannten Betrag eine Investitionszulage von 10 v.H. gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ab. Auch der Einspruch und die Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, daß nach § 19 Abs. 1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Gebäude, sowie Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden begünstigt seien. Für sogenannte Außenanlagen sei im Gesetz eine Investitionszulage nicht vorgesehen.

Demgegenüber trägt die Klägerin mit der Revision vor: