BFH vom 13.02.1980
I R 181/76
Normen:
EStG (1974) § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 389
BStBl II 1980, 190

BFH - 13.02.1980 (I R 181/76) - DRsp Nr. 1997/14401

BFH, vom 13.02.1980 - Aktenzeichen I R 181/76

DRsp Nr. 1997/14401

»Hat ein im inländischen Seeschiffsregister eingetragenes und im internationalen Verkehr eingesetztes Handelsschiff während des Jahres 1974 die Flagge der Bundesrepublik Deutschland nur während der Zeit vom 01.11. bis 31.12.1974 geführt, ist auf die während dieses Zeitraums anfallenden ausländischen Einkünfte aus dem Betrieb des Handelsschiffes die Tarifvergünstigung des § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG 1974 zu gewähren.«

Normenkette:

EStG (1974) § 34c Abs. 4 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH & Co KG - war im streitigen Veranlagungszeitraum 1974 Eigentümerin eines in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragenen Motorschiffs. Das Schiff führte aufgrund einer gemäß § 7 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (BGBl I 1951, 79) erteilten ministeriellen Genehmigung bis zum 31. Oktober 1974 die Flagge von Panama. Der Vermerk über die Erteilung dieser Genehmigung wurde nach deren Rücknahme am 31. Oktober 1974 im Seeschiffsregister und im Schiffszertifikat gelöscht.

Das Schiff lief das Streitjahr 1974 über in Zeitcharter und Reisecharter hauptsächlich zwischen ausländischen Häfen.