I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH & Co KG - war im streitigen Veranlagungszeitraum 1974 Eigentümerin eines in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragenen Motorschiffs. Das Schiff führte aufgrund einer gemäß § 7 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (BGBl I 1951, 79) erteilten ministeriellen Genehmigung bis zum 31. Oktober 1974 die Flagge von Panama. Der Vermerk über die Erteilung dieser Genehmigung wurde nach deren Rücknahme am 31. Oktober 1974 im Seeschiffsregister und im Schiffszertifikat gelöscht.
Das Schiff lief das Streitjahr 1974 über in Zeitcharter und Reisecharter hauptsächlich zwischen ausländischen Häfen.
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