BFH - 13.03.1970 (III R 154/66) - DRsp Nr. 1997/10150
BFH, vom 13.03.1970 - Aktenzeichen III R 154/66
DRsp Nr. 1997/10150
»Ist bei der Verteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter der Anteil eines Mitgesellschafters nur deshalb negativ, weil der Minderbetrag des Einheitswerts gegenüber dem Handelsbilanzvermögen als fiktiver Auflösungsverlust auf die Gesellschafter verteilt wurde, so haben die anderen Gesellschafter keinen Ausgleichsanspruch gegen ihn, der bei ihrem sonstigen Vermögen als Kapitalforderung anzusetzen wäre.«
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