I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ am 8. Mai 1967 beim Zollamt (ZA) X 6 Millionen Zigaretten zum Zollgutversand an das ZA Y abfertigen. Die Zigaretten wurden weder beim ZA Y noch bei einem anderen deutschen ZA im Rahmen des Versandscheinverfahrens wiedergestellt.
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