BFH vom 13.03.1973
VII R 53/70
Fundstellen:
BFHE 109, 213
BStBl II 1973, 644

BFH - 13.03.1973 (VII R 53/70) - DRsp Nr. 1997/11602

BFH, vom 13.03.1973 - Aktenzeichen VII R 53/70

DRsp Nr. 1997/11602

»1. Ist die Zustellung an einen Steuerpflichtigen, der außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wohnt, nicht ausführbar, ist eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erst zulässig, wenn er auf Verlangen des FA keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt hat. 2. § 17 TabStG a.F. widerspricht nicht dem Grundgesetz, soweit er den Bundesminister der Finanzen ermächtigt, für die Eingangsabgaben auf Tabakerzeugnisse, die als Zollgut erstmals der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen werden (§ 57 Abs. 1 ZG), Pauschsätze festzusetzen.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ am 8. Mai 1967 beim Zollamt (ZA) X 6 Millionen Zigaretten zum Zollgutversand an das ZA Y abfertigen. Die Zigaretten wurden weder beim ZA Y noch bei einem anderen deutschen ZA im Rahmen des Versandscheinverfahrens wiedergestellt.