BFH vom 13.03.1974
I R 165/72
Normen:
EStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 527
BStBl II 1974, 359

BFH - 13.03.1974 (I R 165/72) - DRsp Nr. 1997/11938

BFH, vom 13.03.1974 - Aktenzeichen I R 165/72

DRsp Nr. 1997/11938

»Im Fall einer Umschuldung ist das alte Disagio durch eine außerplanmäßige Abschreibung zu tilgen, soweit es nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung als zusätzliche Gegenleistung für das neue oder veränderte Darlehen anzusehen ist.«

Normenkette:

EStG § 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft, die nunmehr in der Rechtsform einer KG besteht, nahm im Jahr 1958 eine Hypothek im Nennbetrag von 1 Mill DM auf. Sie aktivierte das Disagio und schrieb es entsprechend der Laufzeit der Hypothek ab. Nach einem vergeblichen Versuch der Klägerin im Jahre 1959, die Bedingungen des Darlehens umzugestalten, kam es am 11. November 1963 zu einer "Abänderung von Zins- und Zahlungsbedingungen". Das Darlehen von 1 Mill DM wurde durch Zahlung auf 895.800 DM herabgemindert. Für diesen Schuldbetrag wurden ab 1. Januar 1964 neue Zins- und Tilgungsbedingungen vereinbart. Die "Umschuldungsgebühr" betrug für die Zeit vom 1. Juni 1964 bis 31. Dezember 1965 jährlich 1 v.H. der Darlehnssumme von 895.800 DM.