I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Familienstiftung . Sie wurde in Erfüllung des Testaments des E 1944 als rechtsfähige Stiftung (§§ 80f. BGB) errichtet. Nach § 7 ihrer Satzung in der ursprünglichen Fassung war sie gehalten, die ihr jährlich aus dem Stiftungsvermögen zufließenden Nutzungen nach Abzug der Verwaltungskosten und Steuern an den jeweiligen Nutzungsberechtigten zu überweisen. Dementsprechend wurden bis einschließlich 1960 die Einkünfte der Klägerin (ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen) vor Abführung an den Nutzungsberechtigten in vollem Umfang der Körperschaftsteuer unterworfen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|