I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, erklärte für das Jahr 1969 einen Gewinn von 137.768 DM. Diesen Gewinn übernahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) ohne Änderung in die einheitliche Gewinnfeststellung für das Streitjahr. Der Feststellungsbescheid wurde gemäß § 100 Abs. 2 AO für vorläufig erklärt.
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