BFH vom 13.03.1974
I R 39/72
Normen:
AO § 100 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 20
BStBl II 1974, 436

BFH - 13.03.1974 (I R 39/72) - DRsp Nr. 1997/11985

BFH, vom 13.03.1974 - Aktenzeichen I R 39/72

DRsp Nr. 1997/11985

»Es kann in der Regel nicht beanstandet werden, wenn das FA aufgrund einer allgemeinen Anweisung der vorgesetzten Dienststelle bei Großbetrieben die Veranlagung nach § 100 Abs. 2 AO vorläufig durchführt, weil noch eine Betriebsprüfung aussteht.«

Normenkette:

AO § 100 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, erklärte für das Jahr 1969 einen Gewinn von 137.768 DM. Diesen Gewinn übernahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) ohne Änderung in die einheitliche Gewinnfeststellung für das Streitjahr. Der Feststellungsbescheid wurde gemäß § 100 Abs. 2 AO für vorläufig erklärt.