BFH vom 13.03.1974
I R 7/71
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3, § 9 Nr. 3 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 112, 61
BStBl II 1974, 391

BFH - 13.03.1974 (I R 7/71) - DRsp Nr. 1997/11957

BFH, vom 13.03.1974 - Aktenzeichen I R 7/71

DRsp Nr. 1997/11957

»1. Die Verpachtung einer Aufzugsanlage in einem Fernsehturm, der auf dem Turm befindlichen Aussichtsterrasse und im Turmkorb sowie am Fuße des Turms befindlicher Räume, die für den Betrieb einer Gaststätte bestimmt sind, ist ein Betrieb gewerblicher Art. 2. Der Begriff der Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezieht sich auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Körperschaften (rechtsfähige) Anstalten, Zweckverbände und Stiftungen. 3. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts - nicht der von ihr unterhaltene Betrieb gewerblicher Art - ist Steuerrechtssubjekt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG wegen jedes einzelnen Betriebes gewerblicher Art (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). Dies ändert jedoch nichts daran, daß für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art das Einkommen gesondert zu ermitteln und die Körperschaftsteuer gesondert gegen die Körperschaft des öffentlichen Rechts festzusetzen ist. 4. Eine Regel des Landesrechts, nach der eine Anstalt des öffentlichen Rechts die den gemeinnützigen Anstalten zuerkannten Vorrechte genießt, hat keinen Einfluß auf die Besteuerung nach Maßgabe des Bundesrechts.«

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3, § 9 Nr. 3 lit. a;