I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Er hat u.a. auf die seinen Beschäftigten zugewendeten freiwilligen Trinkgelder die Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) berechnete die Lohnsteuer gemäß §
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