BFH vom 13.03.1974
VI R 212/70
Normen:
EStG § 19 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 41 Abs. 1 ; LStDV § 2, § 30 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 150
BStBl II 1974, 411

BFH - 13.03.1974 (VI R 212/70) - DRsp Nr. 1997/11966

BFH, vom 13.03.1974 - Aktenzeichen VI R 212/70

DRsp Nr. 1997/11966

»Die Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer besteht regelmäßig nur insoweit, als der Arbeitgeber tatsächlich oder rechtlich in die Zahlung des Arbeitslohn an die Arbeitnehmer eingeschaltet ist. Diese Voraussetzung liegt in bezug auf die den Arbeitnehmers freiwillig zugewendeten Trinkgelder im allgemeinen nicht vor.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 41 Abs. 1 ; LStDV § 2, § 30 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt mehrere Friseurgeschäfte. Er hat u.a. auf die seinen Beschäftigten zugewendeten freiwilligen Trinkgelder die Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) berechnete die Lohnsteuer gemäß § 42a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (§ 35b Abs. 1 Nr. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -) auf 25 v.H. der freiwilligen Trinkgelder und nahm den Kläger hierfür durch Haftungsbescheid in Anspruch.