I. Bei der Zusammenveranlagung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit seiner Ehefrau setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) u.a. die evangelische Kirchensteuer mit 688,60 DM, d.h. in Höhe von 10 v.H. der Einkommensteuerschuld für 1965 von 6.886 DM fest. Der Kläger, der angab, am 26. Februar 1965 aus der evangelischen Kirche ausgetreten zu sein, hatte demgegenüber beantragt, eine Kirchensteuer nur zeitanteilig für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche anzusetzen. Diesem Antrage hatte das FA nicht entsprochen.
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